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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen BVB-Fan-Club Rhein-Lahn 09 - im folgenden Verein genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Singhofen und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz e.V. (=eingetragener Verein).

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Fußballsportes und hier ausschließlich der Aktivitäten des Vereines Ballspielverein Borussia 09 e. V. Dortmund.
Hierbei sind von besonderer Bedeutung die Pflege von Gemeinschaftssinn, die Heranführung zur Verantwortung in der Gemeinschaft, der Abbau von Vorurteilen und Klischees und die Integration von Randgruppen in die Gesellschaft.
Dieses Ziel wird durch sportliche, kulturelle und gesellige Veranstaltungen verwirklicht.
Weiterhin verfolgt der Verein das Ziel, ein soziales und gemeinnütziges Jugendprojekt – möglichst mit Sitz im Rhein-Lahn-Kreis - finanziell zu unterstützen.
Konkret heißt das

  1. gemeinsame Fahrten zu den Spielen von Borussia Dortmund organisieren und durchführen
  2. gemeinsam BVB-Spiele am Fernsehschirm verfolgen
  3. gemeinsame Wandertage und Grillfeste organisieren und durchführen
  4. jährliche Zuwendungen an eine soziale Einrichtung möglichst mit Sitz im Rhein-Lahn-Kreis

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder des Vereines erhalten unter Berücksichtigung der Ausnahme- regelung der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden und der Auflösung oder Aufhebung des Vereinszweckes keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereines oder Aufhebung des Vereinszweckes durch Wegfall seines bisherigen Zweckes geht sein Vermögen an den Ballspielverein Borussia 09 e. V. Dortmund ausschließlich zum Zweck der Jugendarbeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  1. Ehrenmitgliedern
  2. ordentlichen Mitgliedern
  3. jugendlichen Mitgliedern im Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck - § 2 Absatz 1, Satz 1 – unterstützen.

(3) Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und jugendlicher Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger und nicht Geschäftsfähiger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Verein. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. nach schriftlicher Anmahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate in Rückstand ist
  2. vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vorstandsorgane verstößt
  3. gröblich das Ansehen des Vereins schädigt
  4. die Vereinskameradschaft ernsthaft gefährdet

Das betroffene Mitglied ist in den Fällen 2., 3. und 4. vor der Beschlussfassung zu hören.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch zulässig. Auf diese Möglichkeit muss das ausgeschlossene Mitglied bei der Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Widerspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet eine einzuberufende Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beitragspflicht

Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

 

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich an dem vom Vorstand zu bestimmenden Tag und Ort statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen oder der Vorstand dies für erforderlich hält und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(3) Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher durch postalischen oder elektronischen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. (in Wahljahren) Neuwahlen
  6. Anträge und Wünsche

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Leiter der Versammlung und ein weiteres Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden soll. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, dass mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beantragen. Zu einer Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit derjenigen Stimmen, die für die drei stimmhöchsten Bewerber des ersten Wahlganges abgegeben wurden. Jugendliche und nicht geschäftsfähige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Geschäftsführer zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Pressewart
  5. den beiden Beisitzern

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt durch Handaufheben, es sei denn, dass eine andere Wahl beantragt wird. Ein Vorstandsamt endet jeweils mit der Neuwahl des Nachfolgers. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand kann zur Erfüllung anfallender Aufgaben weitere Mitglieder beratend hinzuziehen. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderungen des Vorsitzenden tätig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen sind. Der Vorstand führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus; er ist an diese gehalten. Im Übrigen führt er die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Kassengeschäfte des Vereins sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres durch zwei Vereinsmitglieder geprüft werden. Die beiden Kassenprüfer sind von Jahr zu Jahr durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Das Ergebnis des Prüfberichtes ist der ordentlichen Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen

 

§ 8 Haftung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG von maximal € 500,00 jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel der abgegeben Stimmen.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereines, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 Absatz 5 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.